Reisebedingungen der Mühlhausen Oldtimer Touristik

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Mühlhausen Oldtimer Touristik (nachfolgend „MOT“ abgekürzt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.Für alle Buchungswege gilt:

a)Grundlage des Angebots von MOT und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von MOT für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b)Reisemittler und Buchungsstellen, sind von MOT nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von MOT zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c)Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von MOT herausgegeben werden, sind für MOT und die Leistungspflicht von MOT nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von MOT gemacht wurden.

d)Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von MOT vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MOT vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit MOT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde MOT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e)Die von MOT gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f)Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

g)Bei der Buchung von geschlossenen Gruppen durch eine Institution, einen Verein, eine Firma oder eine sonstige juristische Person (Gruppenauftraggeber) ist ausschließlich die anmeldende juristische Person, nicht der einzelne Teilnehmer, Vertragspartner und Zahlungspflichtiger gegenüber MOT. Soweit diese Bedingungen nachstehend Bezug nehmen auf den Begriff „Kunde“ als Vertragspartner von MOT, umfasst dies alleine die anmeldende juristische Person. Die Teilnehmer als mitgebuchte Teilnehmer bzw. als Mitglieder der Gruppe hingegen, haben lediglich die Stellung eines Begünstigten nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer nicht berechtigt sind, die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere die Reise- und Unterkunftsleistungen an sich selbst ohne Zustimmung bzw. Mitwirkung des Gruppenauftraggebers zu fordern und/oder die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gruppenauftraggeber abzuändern. Im Übrigen wird verwiesen auf Ziffer 26.

2.Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a)Mit der Buchung bietet der Kunde MOT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 5 Werktage gebunden.

b)Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch MOT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird MOT dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

3.MOT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

Bezahlung

1.MOT und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 17 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl MOT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist MOT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

1.Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MOT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind MOT vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

2.MOT ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von MOT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von MOT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber MOT den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte MOT für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

1.Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MOT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

2.Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert MOT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MOT eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von MOT zu vertreten ist.  MOT kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

3.MOT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a)Pauschalreisen mit eingeschlossener An- und Abreise und Pauschalreisen, die nicht unter die nachfolgenden Ziffer b) fallen

  • bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
  • ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
  • ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
  • ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 80 %
  • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
  • bis zum 31. Tag vor Reiseantritt  0 %
  • ab dem 30. Tag vor Reiseantritt  20 %
  • ab dem 15. Tag vor Reiseantritt  50 %
  • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt  80 %
  • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;

4.Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MOT nachzuweisen, dass MOT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von MOT geforderte Entschädigungspauschale.

5.Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit MOT nachweist, dass MOT wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß 4.3. In diesem Fall ist MOT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

6.Ist MOT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

7.Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von MOT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie MOT 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Für die hiermit verbundene Bearbeitung wird eine Gebühr von € 30,- erhoben.

8.Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

Umbuchungen

1.Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil MOT keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann MOT bei Einhaltung der nachstehenden Fristen bis zum Ablauf der Frist der zweiten Stufe der in Ziffer 5.3. genannten Stornostaffel ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 30,- pro betroffenen Reisenden.

2.Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist der zweiten Stufe der in Ziffer 5.3. genannten Stornostaffeln erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Besondere Regelungen zur Leistungserbringung

1.Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Reiseleistungen bei jedem Wetter statt.

2.Witterungsgründe berechtigen MOT nur dann, einzelne Reiseleistungen nicht zu erbringen, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Kunde gefährdet wären. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Fahretappen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch des Kunden auf Kündigung des Reisevertrags, es sei denn, dass im Hinblick auf den Reisevertrag insgesamt vertragliche oder gesetzliche Kündigungsgründe bestehen, wie etwa im Falle höherer Gewalt .

3.Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der Ziffer 11.4 hingewiesen.

4.Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell, eine bestimmte Karosseriebauform (Coupé, Limousine oder Cabrio) oder eine bestimmte Ausstattungs- Antriebs- oder Motorisierungsvariante, sondern nur auf ein Fahrzeug der in der jeweils gültigen Reisebeschreibung angegebenen Kategorie.

5.Soweit im Rahmen der Reiseleistung ein Oldtimer-Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, gilt Folgendes:

a)MOT stellt das Fahrzeug in einem technisch sicheren Zustand gem. §21 STVZO zur Verfügung.

b)Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass die von MOT zur Verfügung gestellten Fahrzeuge Alters- und Gebrauchsspuren aufweisen und dass die Fahrzeugausstattung, soweit diese nicht sicherheitsrelevant gem. § 21 StVZO ist, in der Funktion beeinträchtigt sein kann oder nicht mehr vollständig aus Originalteilen besteht; dies gilt insbesondere für Karosserie- und Ausstattungsteile mit altersgemäßer Patina, klappernde Verkleidungsteile, ein funktionsloses Radio oder fehlerhafte Anzeigeinstrumente.

Fahrzeugübernahme durch den Kunden und Voraussetzungen zur Überlassung von Fahrzeugen

1.Die Teilnahme an allen Veranstaltungsbestandteilen mit Fahrzeugnutzung durch den Kunden ist nur Inhabern einer gültigen Fahrerlaubnis und einem Alter des Fahrzeugführers zwischen 25 und 75 Jahrengestattet. Die Kunden müssen ferner seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

2.Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung der MOT oder Leistungsträgern, die durch MOT beauftragt wurden, Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. Kunden, die keinen EU-Führerschein oder keine schweizerische Fahrerlaubnis besitzen, haben ihre Fahrerlaubnis durch einen Internationalen Führerschein (in westlicher Schrift) nachzuweisen, wenn MOT sie dazu auffordert. Kunden aus Ländern, von denen kein internationaler Führerschein ausgestellt wird, haben die Gültigkeit ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland vorab selbst zu prüfen und gegebenenfalls durch einen nationalen Führerschein, eine amtliche Übersetzung (deutsch oder englisch) und eine Bestätigung der Fahrerlaubnis nachzuweisen.

3.Es obliegt dem Kunden, sein fahrerisches Können und seine körperliche sowie gesundheitliche Verfassung vor Abschluss des Vertrages und vor der Teilnahme an den Reisebestandteilen mit eigener Fahrzeuglenkung durch den Kunden zu überprüfen. Soweit dies nicht als vertragliche Leistung ausdrücklich ausgeschrieben ist, obliegt MOT keine Verpflichtung zu einer medizinischen Untersuchung des Kunden im Hinblick auf seine allgemeine Fahrtauglichkeit.

4.MOT behält sich vor, einzelne Kunden von der Fahrzeugführung auszuschließen, wenn diese den Anweisungen des Reiseleiters nicht Folge leisten oder in sonstiger Weise sich selbst oder Dritte gefährden. Der von MOT beauftragte Reiseleiter entscheidet über die Eignung eines Kunden zum Führen des auf der Reise bereitgestellten Kfz und darf nach seiner begründeten Einschätzung ungeeignete Kunden zu jedem Zeitpunkt von der Fahrzeugführung ausschließen.

5.Zur Fahrzeugnutzung ist nur der jeweils als Fahrer angemeldete Kunde berechtigt, nicht etwaige Begleitpersonen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass jede Missachtung dieser Voraussetzungen den Versicherungsschutz für das Fahrzeug gefährden könnte. Auf die Bestimmungen in Ziffer 13.3 wird ausdrücklich hingewiesen.

6. Jede Überlassung des Fahrzeugs an Dritte zu gewerblichen Zwecken, insbesondere im Wege der Weitervermietung, ist strikt untersagt.

7.Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck werden vor jedem Fahrtag von fachkundigen MOT-Mitarbeitern geprüft. Bei kritischen Anzeigen, Aufleuchten von Kontrollleuchten oder Auftreten von diesbezüglichen Auffälligkeiten im Fahrverhalten der Fahrzeuge ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich einen MOT-Mitarbeiter zu informieren, damit fachkundige MOT-Mitarbeiter ggf. auch untertags weitere Prüfungen vornehmen können.

8.Der Kunde erhält das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank. Er muss das Fahrzeug nicht mit einem vollen Kraftstofftank zurückgeben.

9.Der Kunde hat spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs eine Kaution für eventuelle Schäden zu leisten, deren Höhe einheitlich 1000,- € je Fahrzeug beträgt. Zur Hinterlegung der Kaution muss eine Kreditkarte mit einem freien Verfügungsrahmen von 1000,- € und einer Gültigkeit von mindestens 3 Monaten nach Beendigung der Reiseleistungen vorgelegt werden.

Besondere Obliegenheiten des Kunden beim Führen sowie bei der Nutzung überlassener Fahrzeuge

1.Alle Fahrer überlassener Fahrzeuge sind verpflichtet, während der Fahrten stets die erforderlichen Fahrerlaubnisunterlagen gem. Ziffer 8.1. und 8.2. sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen.

2.Der Kunde darf während des Führens von im Zuge des Reisevertrags überlassenen Fahrzeugen nicht unter dem Einfluss von Alkohol und/ oder anderen berauschenden Mitteln stehen. Der Konsum von Alkohol und/oder anderen berauschenden Mitteln ist ohne ausreichenden zeitlichen Abstand vor und insbesondere während der Fahrzeiten untersagt. Es gilt die 0,0-Promille Grenze.

3.Ebenso ist der Gebrauch von Mobilfunkgeräten ohne Freisprecheinrichtung während des Führens überlassener Fahrzeuge untersagt.

4.Die Kunden und sonstige Fahrer sind verpflichtet, sich bei Fahrten auf öffentlichen Verkehrswegen an alle Verkehrsregeln, insbesondere die Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu halten. Für erhobene Bußgelder und Geldstrafen haftet allein der Kunde. Im Übrigen wird auf Ziffer 15.2 verwiesen.

5.Bei der Betankung überlassener Fahrzeuge trägt der Kunde dafür Sorge, dass die Betankung mit dem richtigen Kraftstoff erfolgt. Im Zweifelsfalle ist vor der Betankung Rücksprache mit der MOT Reiseleitung zu halten. Bei einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff haftet der Kunde für die Reparaturkosten und einen etwaigen Schaden. Im Übrigen wird auf Ziffer 14.2 verwiesen.

6.Zeigt das Fahrzeug eine Warnmeldung an, hat das Fahrzeug eine Störung oder Panne oder muss eine Reparatur durchgeführt werden, hat der Kunde umgehend die MOT Reiseleitung zu informieren, um weitere Maßnahmen abzustimmen. Eigene Störungsbehebungs- oder Reparaturarbeiten darf der Kunde nicht beauftragen.

7.Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich, schonend und entsprechend der Einweisung und der Betriebsanleitung zu behandeln. Beim Abstellen ist das Fahrzeug jederzeit ordnungsgemäß zu verschließen; bei einem Cabrio ist das Verdeck zu schließen. Das Schließen der Verdecke ist bei alten Roadstern in Absprache mit MOT bei einer Besichtigung oder Mittagsrast nicht notwendig, wenn die Seitenscheiben geschlossen sind. Vor und nach der Tour werden die Verdecke mit der Hilfe von fachkundigem MOT-Personal geöffnet und geschlossen.

8.Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur im Rahmen der in der jeweils gültigen Reisebeschreibung angegebenen Maximallaufleistung in Kilometern gestattet. Ansprüche auf Erstattung von Mehrkosten, die sich aus einer Laufleistungsüberschreitung durch den Kunden ergeben, bleiben vorbehalten. Es wird verweisen auf die Bestimmungen der Ziffer 14.2.

9.Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur innerhalb der in der jeweils gültigen Reisebeschreibung angegebenen Ländergrenzen gestattet. Bei einer Nutzung des Fahrzeugs außerhalb dieser Gebiete besteht kein Versicherungsschutz. Auf die Bestimmungen in Ziffer 13.3 wird ausdrücklich hingewiesen.

10.Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden, und Tiere dürfen nicht mitgeführt werden, ansonsten kann MOT eine Reinigungspauschale gemäß der Gebührenübersicht in Ziffer 14.2. verlangen. Die Reinigungspauschale wird auch fällig bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs.

11.Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) ist untersagt, ebenso wie der Um- und Ausbau sowie die Veränderung von technischen Einrichtungen an überlassenen Fahrzeugen.

Die Nutzung des überlassenen Fahrzeugs zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung gegen Entgelt ist untersagt.

Anzeigepflichten des Kunden bei Unfall, Diebstahl und Schäden an überlassenen Fahrzeugen

1.Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Kunde unverzüglich die MOT Reiseleitung und die Polizei zu verständigen.

2.Bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nur gering beschädigt wurde und auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

3.Zu diesem Zweck soll der dem Kunden ausgehändigte Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.

4.Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Auf Fragen von MOT muss er vollständig und wahrheitsgemäß antworten, und der Kunde darf den Unfallort nicht verlassen, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten.

5.Der Kunde darf keine Handlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben, mit denen er die Schuld an einem Unfall oder einen Schaden anerkennt. Bei Fragen in diesem Zusammenhang kann sich der Kunde an die Reiseleitung wenden.

Durchführung von Fahretappen

1.Die Fahretappen der Reise entsprechen jeweils der gültigen Ausschreibung. Sie erfolgen in der eigenen Verantwortung des Kunden, auch wenn ein Begleitfahrzeug der MOT mitfährt oder im Rahmen einer Etappe in der Kolonne gefahren wird.

2.Die auf öffentlichen Straßen zurückgelegten Fahretappen legt der Kunde eigenständig zurück. Die Fahretappen erfordern deshalb ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die „Wichtigen Hinweise zum Fahren auf öffentlichen Straßen in Deutschland“ ausdrücklich hingewiesen.

3.Den Anweisungen des Reiseleiters ist unbedingt Folge zu leisten.

4.Es bleibt dem Reiseleiter vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Kunden, nach deren fahrtechnischen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der der MOT obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.

5.Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen der Fahretappen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen eines Kunden.

6.Das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten ist zu keinem Zeitpunkt Ziel der Reise. Kein Bestandteil der Reise hat den Charakter motorsportlichen Wettkampfs.

Fahrzeugrückgabe

1.Die Fahrzeugüberlassung endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit. Setzt der Kunde den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit fort, gilt das Nutzungsverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2.Der Kunde wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben.

3.Gibt der Kunde das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer an MOT zurück, kann MOT für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt gem. Ziff. 14.2. verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

4.Bei einer Überschreitung der Nutzungsdauer besteht kein Versicherungsschutz mehr. Auf die Bestimmungen in Ziffer 13.3 wird ausdrücklich hingewiesen.

5.Bei Verlust des Schlüssels berechnet MOT dem Kunden eine Pauschale gemäß der Gebührenübersicht gem. Ziffer 14.2.

6.Wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig wie vereinbart zurückgegeben, behält sich MOT ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.

7.MOT übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.MOT wird sich bei Fahrzeugrückgabe vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs überzeugen. Etwaige Beanstandungen im Vergleich zum protokollierten Fahrzeugzustand bei Übernahme durch den Kunden werden von MOT in einem Zustandsprotokoll festgehalten. Im Übrigen wird auf Ziffer 14. verwiesen.

Kfz-Versicherung

1.Soweit nicht ausdrücklich von MOT in der Buchungsbestätigung abweichend mitgeteilt, sind die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge mit einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1000,- € je Fahrzeug versichert. Die Vollkaskoversicherung enthält die Reduzierung der Haftung des Mieters für Schäden am Fahrzeug und für den Verlust des Fahrzeugs auf den vorgenannten Selbstbehalt. Die Versicherungsbedingungen der Vollkaskoversicherung, welche jederzeit bei MOT auch vor Vertragsschluss angefordert werden können, enthalten die marktüblichen Haftungsausschlüsse und Obliegenheiten für den jeweiligen Fahrer des Fahrzeugs; bei Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten droht der Verlust der Versicherungsdeckung. Bitte beachten Sie hierzu insbesondere auch Ziffer 13.4.

2.Die Haftungsreduzierung im Rahmen der Vollkaskoversicherung auf die Selbstbeteiligung gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vom Fahrer des Fahrzeugs vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, kann MOT die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.

3.Die vertragliche Haftungsreduzierung gilt nur für die vereinbarte Nutzungsdauer. Sie gilt zudem nicht, wenn das Fahrzeug von einem nicht als Fahrer eingetragenen Dritten gefahren wird. Sie gilt zudem nur für die Fahrzeugführung in den vertraglich vereinbarten Gebieten.

4.Ein Anspruch auf Haftungsreduzierung besteht ferner nicht, wenn eine vom Fahrer zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung kann MOT die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsreduzierung ursächlich ist, bleibt MOT zur Haftungsreduzierung verpflichtet; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

5.Der Reisende wird von MOT darauf hingewiesen, dass Personenschäden des Fahrers nicht über MOT versichert sind, wenn dieser den Unfall selbst verschuldet hat.

Zusätzliche Gebühren für nicht im Reisepreis enthaltene Leistungen

1.Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Übergabestelle erforderlich, wird MOT dem Kunden eine Rückführungsgebühr i.H.v. 250,-€ zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (z. B. Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Treibstoffkosten) in Rechnung stellen.

2.Für die folgenden Sachverhalte werden die jeweils aufgeführten Bearbeitungsgebühren erhoben bzw. Kostenerstattungen geltend gemacht:

Ersatz von Straf- und Bußgeldern sowie von Gebühren und sonstigen Kosten gem. Ziffer 9.4. zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 60,- € pro Fall

Sonderreinigung: 120,- €

Schlüsselverlust: 120,- €

Abwicklung von KFZ-Versicherungsfällen pro Schadensfall: 120,- €

Kosten für die Reparatur von nicht versicherten Schäden, die der Kunde schuldhaft verursacht hat (z.B. Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Beschädigung des Interieurs) zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 120,-€ pro Schadensfall

Mehrkosten für die verspätete Rückgabe des Mietfahrzeugs zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 60,- €

Kosten für die Benutzung des Fahrzeugs über die in der jeweils gültigen Reisebeschreibung angegebene Maximallaufleistung in Kilometern hinaus zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 60,- €

3.MOT bleibt es unbenommen, jeweils einen höheren Aufwand/Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt es dem Kunden unbenommen, einen geringeren Aufwand/Schaden nachzuweisen.

Haftung des Kunden

1.Der Kunde haftet für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs. MOT behält sich vor, bei vorsätzlicher Schädigung Strafanzeige gem. den einschlägigen Straftatbeständen zu erstatten.

2.Der Kunde haftet unbeschränkt für von ihm und anderen Fahrern begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße, die bei oder mit Beendigung der Nutzungszeit begangen werden, wie z.B. Abstellen des Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung.

3.Der Kunde stellt MOT von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen in Folge von Verstößen der Kunden oder anderer Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen von MOT oder dem Fahrzeughalter erheben. Dies gilt nicht, wenn derartige Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten nachweislich anlässlich der Nutzung des Fahrzeugs durch einen unbefugten Dritten im Rahmen eines Diebstahls, eines unbefugten Gebrauchs desselben oder eines vergleichbaren Straftatbestands erfolgt ist.

4.Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der MOT für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Nutzungszeit begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder sonstigen Störungen an den MOT richten, berechnet der MOT für jede Anfrage eine Aufwandspauschale gemäß der Gebührenübersicht nach Ziffer 14.2.

Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung MOT bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. MOT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

1.MOT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a)Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von MOT beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b)MOT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c)MOT ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d)Ein Rücktritt von MOT später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

2.Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

1.MOT kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von MOT nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung von Hotelzimmereinrichtung. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von MOT beruht.

2.Grobe Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen des Kunden aus Ziff. 9 und 10. stellen grobe Verletzungen des Pauschalreisevertrags dar und berechtigen MOT zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Sonstige Ansprüche von MOT, insbesondere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3.Kündigt MOT, so behält MOT den Anspruch auf den Reisepreis; MOT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die MOT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

An- und Abreise sowie Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Unterbringung

1.Die Ankunft des Reisenden in den gebuchten Unterkünften sowie zu den gebuchten Reiseleistungen hat zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt, bei der Unterkunft ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.

2.Für verspätete Anreisen gilt:

a)Der Kunde ist verpflichtet, MOT spätestens zum vereinbarten Anreisezeitpunkt (bzgl. der Unterkunft bis spätestens 18.00 Uhr) Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist.

b)Für Belegungszeiten, in denen der Kunde aufgrund verspäteter Anreise Unterkunftsleistungen nicht in Anspruch nimmt, gelten die Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Leistungen gem. Ziffer 16. Das gleiche gilt für sonstige Reiseleistungen, die der Kunde aufgrund einer Verspätung nicht wahrnehmen kann. Dies gilt nicht, wenn MOT vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Ankunft bzw. der Nichtbelegung einzustehen hat.

c)Sofern aufgrund einer Verspätung des Kunden eine anderweitige Unterbringung des Kunden organisiert werden muss, hat der Kunde die hierfür entstehenden zusätzlichen Übernachtungskosten zu tragen. Zusätzlich wird für die hiermit verbundene Bearbeitung durch MOT eine Gebühr von € 30,- erhoben. Dies gilt nicht, wenn MOT vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Ankunft bzw. der Nichtbelegung einzustehen hat.

3.Die Freimachung der Unterkunft des Kunden hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 11:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft trägt der Reisende die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt MOT vorbehalten.

4.Der Reisende trägt die Versandkosten für von ihm in der Unterkunft vergessene Gegenstände, soweit diese nachgesendet werden müssen. Zusätzlich wird für die hiermit verbundene Bearbeitung durch MOT eine Gebühr von € 10,- pro Sendung erhoben. MOT ist berechtigt, den Ersatz von Nachsendekosten sowie die Bearbeitungsgebühr vor Nachsendung der Gegenstände an den Kunden zu verlangen.

5.Der Kunde hat die Kosten zu tragen, die aus einer Inanspruchnahme von Unterkunftsleistungen resultieren, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind, insbesondere Kosten für Getränkebestellungen, Minibar, Telefon, Spa und Wellness.

6.Die Kosten für vom Kunden schuldhaft verursachte Schäden an der Hotelzimmereinrichtung trägt der Kunde.

Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

1.Reiseunterlagen

Der Kunde hat MOT oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von MOT mitgeteilten Frist erhält.

2.Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a)Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b)Soweit MOT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c)Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von MOT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von MOT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an MOT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von MOT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von MOT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d)Der Vertreter von MOT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

3.Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er MOT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von MOT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

Beschränkung der Haftung

1.Die vertragliche Haftung von MOT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

2.MOT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von MOT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

3.MOT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MOT ursächlich geworden ist.

4.Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise der MOT sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 22.2 lediglich vermittelt werden, haftet die MOT nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die MOT nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber MOT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

1.MOT wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen allgemeiner Pass- und Visavorschriften und gesundheitspolitische Formalitäten des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa, vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

2.Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn MOT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

3.MOT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MOT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MOT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

1.Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

2.Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen

1.Die nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 26 gelten, ergänzend zu diesen

Reisebedingungen von MOT, für Reiseleistungen gegenüber geschlossenen Gruppen.

2.Geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind:

Eine Personenmehrheit, bei der der Reisevertrag mit einer Institution, einem Verein, einer Firma oder einem sonstigen rechtsfähigen Träger erfolgt. Dieser wird nachfolgend als Gruppenauftraggeber bezeichnet und „GA“ abgekürzt.

3.Gruppenverantwortliche(r) – nachfolgend „GV“ abgekürzt – sind der oder die

vom Gruppenauftraggeber eingesetzte Person(en), welche im Auftrag des GA die Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit MOT vornehmen und/oder die Gruppe im Auftrag des GA als verantwortliche Leitungsperson begleiten.

4.MOT haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die mit oder ohne Kenntnis von MOT – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von MOT angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit MOT vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort, nicht im Leistungsumfang von MOT enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von MOT vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter.

5.MOT haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit MOT abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.

6.Der Kunde hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Ziffer 20 vorzunehmen.

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder ein von diesen eingesetzter Reiseleiter nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenreiseteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Reise für MOT Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens MOT anzuerkennen.

Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

1.MOT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass MOT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für MOT verpflichtend würde, informiert MOT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. MOT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

2.Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und MOT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können MOT ausschließlich am Sitz von MOT verklagen.

3.Für Klagen von MOT gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MOT vereinbart.

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Reiseveranstalter ist:

Mühlhausen Oldtimer Touristik
Mark Mühlhausen
Breitötting 2a
85457 Wörth

Tel.: 08121 / 4738647

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